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16.11.2015 |

Bauern erkämpfen sich Erfolg im Saatgutstreit

Foto: Julle Jablonski / flickr (CC BY-NC 2.0)
Foto: Julle Jablonski / flickr (CC BY-NC 2.0)

Am 13.11.2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass Saatgutaufbereiter nicht dazu verpflichtet sind, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) Auskunft über die von ihnen aufbereiteten Sorten zu geben.

Die STV forderte diese Informationen ein, um von den Bauern Informationen über den Nachbau zu bekommen und somit Nachbaugebühren einfordern zu können. Das Urteil kam zustande, da sich eine Genossenschaft in Baden-Württemberg geweigert hatte, alle Kundendaten an die STV weiterzuleiten, wie diese es in einer „Saatgut-Aufzeichnungsverordnung“ von allen Aufbereitungs-Unternehmen verlangt hatte. Daraufhin wurde die Genossenschaft von der STV verklagt, welche in der ersten Instanz beim Landgericht Mannheim ihren Anspruch auf eine Aufzeichnungspflicht für Aufbereiter bestätigt bekamen. Währenddessen die Richter des Oberlandesgerichtes Karlsruhe nun mit ihrem Urteil die Argumentation der IG Nachbau unterstützen: aufbereitetes Saatgut fällt nicht unter die Ansprüche der Saatguttreuehand, da das Erntegut durch die Aufbereitung nicht in die Handelskette, sondern wieder auf die Höfe zurück gelangt.

Da die STV bereits Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingereicht hat, werden die Bauern hoffentlich weiterhin erfolgreich um ihr Saatgut kämpfen.